Alte Molkereistraße 8 | 26605 Aurich
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130% Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Abtretungserklärung

    Nach einem Unfall kann man eine Abtretungserklärung abschließen. Darunter versteht man die Regelung der Zahlung der Gutachtenrechnung. Nimmt man dies wahr, so rechnet der beauftragte Sachverständige die Kosten für das Gutachten direkt mit der gegnerischen Versicherungsgesellschaft ab.

    Altschäden

      Altschäden sind nicht oder nur unzureichend reparierte Schäden, die nicht dem in Frage stehenden Unfallschaden zuzuordnen sind. Altschäden sind vor dem aktuellen Unfallschaden entstanden.

      Bagatellschaden

        Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der einen Mindest-Sachwert für die Aufnahme durch die aufnehmende Behörden (vornehmlich die Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.

        Beweissicherungsantrag

          Der Beweissicherungsantrag enthält die Fragestellungen, über die Sie Klärung wünschen. Haben Sie bspw. mit dem Verkäufer Ihres Fahrzeugs darüber Streit, ob es ein Unfallfahrzeug ist, obwohl dies im Kaufvertrag verneint wird? In diesem Fall wird der Beweissicherungsantrag u.a. die Frage an den Sachverständigen enthalten: "Hat das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten?" Der Sachverständige klärt in seinem Gutachten die im Beweissicherungsantrag genannten Fragestellungen.

          Einkaufswert

            Als Einkaufswert wird der Preis bezeichnet, den ein gewerblicher Händler bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs bezahlt.

            Fiktive Abrechnung

              Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

              Haftpflichtschaden

                Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

                Kaskoschaden

                  Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

                  Mietfahrzeug

                    Steht dem Fahrzeugnutzer unfallbedingt sein Fahrzeug nicht zur Verfügung, weil es entweder verkehrsunsicher oder in seiner Gebrauchsfähigkeit stark eingeschränkt ist, so kann er ein Mietfahrzeug beanspruchen. Auch für die Reparaturzeit kann der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmieten. Verzichtet der Geschädigte auf sein Recht einen Mietwagen zu beanspruchen, so erhält er für die Zeit, die ihm sein Fahrzeug nicht zur Verfügung steht eine sog. Nutzungsausfallpausschale. Vor Anmietung eines Fahrzeugs ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht jedoch zu prüfen, ob das verunfallte Fahrzeug nicht durch eine Notreparatur in einen verkehrssicheren bzw. gebrauchsfähigen Zustand zu bringen ist.

                    Notreparatur

                      Ist ein Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher oder ist seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt, so ist bevor ein Ersatzfahrzeug angemietet wird zu prüfen, ob eine Notreparatur des Unfallschadens möglich ist, so dass ein verkehrssicherer und damit gebrauchsfähiger Zustand wiederhergestellt werden kann. Die Kosten für eine Notreparatur sind im Rahmen der Schadenregulierung ebenfalls vom gegnerischen Versicherer zu erstatten.

                      Plausibilitätsprüfung

                        Überprüfung der Unfallschäden auf den Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Zur Absicherung des Geschädigten werden begutachteten Fahrzeugbeschädigungen anhand seiner Unfallschilderung auf den Zusammenhang mit dem Unfallablauf geprüft. Diese Prüfung gewährleistet auch bei nicht ohne weiteres nachvollziehbarem Schadenbild eine Durchsetzung der rechtmäßigen Schadenersatzansprüche.

                        Reparaturwürdigkeit

                          Aussage darüber, ob eine Fahrzeugreparatur aus technischer bzw. wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist. Nähern sich die Instandsetzungskosten dem Wert des Fahrzeugs an oder überschreiten ihn sogar, ist u.U. ein Totalschaden eingetreten. Im Falle eines Totalschadens wird von einer Reparatur des Fahrzeugs abgesehen. Der Geschädigte wird derart entschädigt, dass er in die Lage versetzt wird sich ein gleichwertiges Fahrzeug beschaffen zu können. Hierzu ist als Vergleichsgröße der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall zu berücksichtigen. Diesem Wiederbeschaffungswert wird bei Regulierung der sog. Restwert abgezogen. Die Differenz kommt zur Auszahlung. Veräußert der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug zum Restwert, so hat er in der Summe wieder den Wiederbeschaffungswert.

                          Restwert

                            Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

                            Totalschaden

                              - Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
                              - Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
                              - Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
                              - Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
                              - Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

                              Verkaufswert

                                Der Händlerverkaufswert stellt den Preis dar, zu dem ein Fahrzeug bei einem gewerblichen Gebrauchtfahrzeughändler erhältlich ist.

                                Verkehrssicherheit

                                  Aussage darüber, ob Ihr Fahrzeug nach einem Unfall noch am Straßenverkehr teilnehmen darf. Sind bspw. Beleuchtungseinrichtungen beschädigt, oder ist die Karosserie Ihres Fahrzeuges stark verzogen, ist es nicht mehr verkehrssicher und darf damit nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.

                                  Vorschäden

                                    Vorschäden sind frühere, bereits reparierte Schäden an Ihrem Fahrzeug, die nicht dem in Frage stehenden Unfallschaden in Zusammenhang stehen. Vorschäden sind vor dem aktuellen Unfallschaden entstanden.

                                    Wertminderung

                                      Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.

                                      Wertverbesserung (neu für alt)

                                        Durch die Schadenregulierung soll das Fahrzeug des Geschädigten so wiederhergestellt werden, wie es vor dem Unfall war. Er darf weder schlechter noch besser gestellt sein. Da die Ersatzleistung bei der Reparatur in der Regel durch den Einbau von Neuteilen sicher gestellt wird, kann es vorkommen, dass sich Fahrzeugteile infolgedessen im Wert verbessern. Augenscheinlich wird diese Wertverbesserung insbesondere bei Verschleißteilen wie Reifen, Bremsen, Auspuff etc. So stellt ein neuer Auspuff als Ersatz für einen unfallbeschädigten, jedoch bereits stark korrodierten, ohne Zweifel eine Wertverbesserung dar. Um diese Wertverbesserung auszugleichen, wird ein prozentualer Abzug auf das Neuteil vorgenommen. In Gutachten wird dies häufig mit dem Kürzel 'nfa' (=neu für alt) bezeichnet.

                                        Wiederbeschaffungswert

                                          Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

                                          Wiederbeschaffungsdauer

                                            Im Falle eines Totalschadens wird für die Wiederbeschaffung, also für den Kauf, eines Ersatzfahrzeugs eine Zeitspanne von rund 14 Tagen gewährt. Während dieser Zeit kann sich der Geschädigte auf dem Markt umgucken, um dann zu einer Kaufentscheidung zu gelangen. Er hat also Zeit zum Vergleichen und muss nicht gleich das erstbeste Fahrzeug kaufen. Ist das verunfallte Fahrzeug auf dem jeweiligen Regionalmarkt nicht innerhalb dieser Zeitspanne erhältlich, so kann die Wiederbeschaffungsdauer auch länger sein. Wurde das eigene Fahrzeug beim Unfall derart beschädigt, dass es nicht mehr verkehrssicher oder gebrauchsfähig ist, und auch nicht durch eine Notreparatur wieder ein einen verkehrssicheren oder gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden kann, so steht dem Geschädigten während der Wiederbeschaffungszeit ein Mietfahrzeug oder alternativ der Nutzungsausfall zu.

                                            Zeitwert

                                              Wert Ihres Fahrzeugs am Markt; der Zeitwert liegt üblicherweise zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis Ihres Fahrzeugs. Als Faustregel gilt: Der Zeitwert ist der Preis, den Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeug auf dem Privatmarkt üblicherweise erzielen können.